Carl Richard Montag Förderstiftung

Dachstiftung der Stiftungsgruppe

Ⓒ Markus Steur

Die Carl Richard Montag Förderstiftung ist die Dachstiftung der Stiftungsgruppe. Ihre vorrangigen Aufgaben liegen darin, die ideelle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Stiftungsgruppe dauerhaft zu gewährleisten und damit stabile Rahmenbedingungen für das Wirken der operativen Montag Stiftungen zu schaffen.

Sachwalterin des Stifterwillens

Die Förderstiftung bewahrt die ethische Grundhaltung des Stifters und verantwortet die strategische und inhaltliche Entwicklung und Ausrichtung der Stiftungsgruppe. Als Sachwalterin des Stifterwillens hat sie damit eine steuernde Funktion. Sie begleitet und berät die operativen Stiftungen bei der Konzeption und Umsetzung von Projekten im Sinne der gemeinsamen Grundwerte und Ziele. Diese sind ausführlich formuliert in der Charta der Montag Stiftungen (Leitbild) und in den Satzungen der Einzelstiftungen.

Die Denkwerkstatt der Montag Stiftungen berät und unterstützt als Kompetenzzentrum und Impulsgeberin der Carl Richard Montag Förderstiftung die gesamte Stiftungsgruppe. Im Sinne des Leitbilds „Handeln und Gestalten in sozialer Verantwortung“ spürt sie zukunftsweisende Themen auf, die für die strategische Weiterentwicklung der Montag Stiftungen von Bedeutung sind.

Wirtschaftliche Unabhängigkeit der Stiftungsgruppe

Die Carl Richard Montag Förderstiftung finanziert die Projekte der einzelnen Montag Stiftungen und sichert die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Handlungsfähigkeit der Stiftungsgruppe. Sie fördert keine Projekte außerhalb der Montag Stiftungen.

Die Carl Richard Montag Förderstiftung wurde 1998 ins Leben gerufen. Vorstände der Stiftung sind Dr. Bernd Bach und Dr. Karl-Heinz Imhäuser. Der Stiftungssitz ist Bonn.

Kuratorium

Das Kuratorium der Carl Richard Montag Förderstiftung hat die Aufgabe, die zu fördernden Projekte zu prüfen und gegenüber dem Vorstand Empfehlungen für die Vergabe der Fördermittel auszusprechen.

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Satzung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie soll auf unbegrenzte Zeit bestehen.

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